Neue Bezeichnungen der Unfallverhütungsvorschriften

Das Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherungen wurde zum 1. Mai 2014 neu geordnet.

Dies ist nach Auskunft der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) notwendig geworden, um Überschneidungen, die sich aus der Fusion der beiden Spitzenverbände von Berufsgenossenschaften und öffentlichen Unfallversicherungsträgern ergeben hatten, zu bereinigen und zu vereinheitlichen. Einige Vorschriften, Regeln und Information sind dabei entfallen.

Die Bezeichnungen der Regelwerke wurden geändert, Kürzel wie BGV/GUV-V, BGR/GUV-R, BGI/GUV-I, BGG/GUV-G oder GUV-SI wird es in Zukunft nicht mehr geben.

Die für Ausbildung und Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen wichtigen Unfallverhütungsvorschriften, werden seit dem 1.5.2014 wie folgt benannt:

  • DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention
  • DGUV Vorschrift 49 – Feuerwehren
  • DGUV Vorschrift 71 – Fahrzeuge
  • DGUV Vorschrift 53 – Krane (wenn ein Hubrettungsfahrzeug als Kran eingesetzt wird)

Hier zum DGUV-Regelwerk gehen.

 

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